Erbrecht und Erbauseinandersetzungen zwischen Erben

 

Von Erbrecht wird hauptsächlich dann gesprochen, wenn es um die Reglung des Nachlasses im Todesfall geht, ein vom Erblasser testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossener gesetzlicher Erbe den ihm zustehenden Pflichtteil bzw. ein Vermächtnisnehmer das ihm zugedachte Vermächtnis vom testamentarisch bedachten Erben einfordern muss oder Streit zwischen den Erben besteht.

 

Aufgrund meiner jahrzehntlangen und nunmehr beendeten Tätigkeit als Notar auf dem Gebiet der Testaments- und Erbvertragsgestaltung bin ich nach wie vor mit der rechtlichen Auseinandersetzung unter Erben befasst. 

 

1. Als Rechtsanwalt helfe ich bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung Ihnen zustehender Erbansprüche, Pflichtteilsansprüche oder Vermächtnisse ebenso, wie bei Streitigkeiten unter Erben z.B. im Rahmen von Erbauseinandersetzungen.

 

2. Als Rechtsanwalt berate ich Sie auch nach dem Ende meiner notariellen Dienstzeit weiterhin bei der Abfassung erbrechtlicher Regelungen (Vorweggenommene Erbfolge durch Übertragungs- bzw. Schenkungsvertrag, Einzeltestament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag, Vermächtnis, Auflagen, Pflichtteilsrecht, Pflichtteilsverzicht, Erbauseinandersetzung, Erbverzicht, Erbausschlagung, Erbscheinantrag usw.).

 

Das Gesetz gibt die Möglichkeit, die Vermögensnachfolge weitgehend individuell zu gestalten. Lediglich durch die sogenannten Pflichtteilsansprüche enger Angehöriger (Kinder, Eltern und Ehegatte des Erblassers) sind gewisse Grenzen gesetzt.

 

Die Vermögensnachfolge können Sie selbst auf zwei verschiedene Art und Weisen regeln. Zum einen ist dies die Vermögensnachfolge durch Erbfolge, d.h. bei Tod des Erblassers, zum anderen ist dies die vorweggenommene Erbfolge, d.h. zu Lebzeiten des Übertragenen. Beide Vorgehensweisen haben Vor- und Nachteile und zum Teil auch gänzlich unterschiedliche Auswirkungen, so dass keiner der angesprochenen Wege pauschal als besser bezeichnet werden kann. Vielfach ist eine kombinierte Lösung zwischen vorweggenommener Erbfolge und Testament am Vorteilhaftesten. Hierbei sind zahlreiche Gesetzesvorschriften zu beachten, um die richtige Regelung zu treffen. Ohne Beratung ist dies vielfach nicht möglich.

 

Über das gesetzliche Erbrecht bestehen häufig unzutreffende Vorstellungen. Das böse Erwachen kommt sodann mit dem Tod des Erblassers, also mit dem Erbfall. So sind Ehepaare häufig der Auffassung, das gemeinsame Haus gehöre nach dem Tode eines von ihnen dem überlebenden Ehegatten alleine. Ihnen ist nicht bekannt, dass regelmäßig auch andere Personen Miterben und damit Miteigentümer werden können. Dies sind in der Regel die eigenen Kinder, aber oft auch entfernte Verwandte. Solchen nicht erwünschten Überraschungen kann vorgebeugt werden. Denn das deutsche Erbrecht erlaubt jedem, für seinen Todesfall eine individuelle Regelung über sein Vermögen zu treffen. Dies geschieht durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag. Der Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden, das Testament kann notariell beurkundet werden. Das Testament kann aber auch als eigenhändiges handschriftliches  Schriftstück errichtet werden.

 

Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen jedoch mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist:

 

Im Falle eines eigenhändigen Testaments ergeben sich nach dem Tode häufig erhebliche Schwierigkeiten zu ermitteln, was der Erblasser als letzten Willen mangels eindeutiger Formulierung tatsächlich gewollt hat. Dies führt in zahlreichen Fällen auch innerhalb von Familien zum Streit zwischen den Erben, der durch klare und präzise Formulierung vermieden werden kann. Dazu stehe ich Ihnen nach wie vor als Rechtsanwalt beratend zur Seite. Auch ein eigenhändiges Testament kann, wie auch ein notarielles Testament, beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegt werden.