Immobilienrecht

 

Nach Beendigung meiner Dienstzeit als Notar bin ich weiterhin beratend als Rechtsanwalt überwiegend mit der Gestaltung von

 

 

befasst. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um die Vorbereitung notarieller Verträge über die entgeltliche oder auch unentgeltliche Veräußerung und Übertragung  bebauter und unbebauter Grundstücke, von

 

 

Die Interessengegensätze der an den Verträgen beteiligten Parteien sind groß. Der Verkäufer möchte einen hohen Kaufpreis erzielen, ein möglicherweise eingeschalteter Makler kämpft um seine Vermittlungsprovision, der Käufer versucht einen günstigen Kaufpreis auszuhandeln. Ruhe und kein übereiltes Handeln ist deshalb angesagt. Bei hieraus resultierenden Streitigkeiten, z.b. bei im Vertrag nicht angegebene Mängel des Kaufgegenstandes, vertrete ich als Rechtsanwalt entweder die  Käufer- oder Verkäuferseite außergerichtlich und gerichtlich. Daran wäre der beurkundende Notar aufgrund seiner Vorbefassung gehindert.

 

Es besteht keine Verpflichtung, den vom Verkäufer oder dessen Grundstücksmakler vorgeschlagenen Notar zu akzeptieren. Dem Käufer steht es frei, selbst einen Notar zu wählen. Lassen Sie sich anlässlich eines mit einem Makler oder dem Verkäufer geführten Informationsgesprächs nicht vorschnell zum Anfordern eines Kaufvertragsentwurfs eines vorgeschlagenen Notars bewegen. Bereits das Anfordern eines Kaufvertragsentwurfs ist kostenpflichtig.

 

Erst wenn z.B. nach Besichtigung  des Kaufobjektes Sicherheit besteht, dass Sie die Immobilie auch erwerben wollen, sollten Sie sich an einen Notar ihrer Wahl wenden und diesen zunächst mit der Einholung eines aktuellen Grundbuchauszuges beauftragen, damit Sie eine zuverlässigen Einblick in den rechtlichen Stand des Grundstückes (Bestandverzeichnis, Eigentumsverhältnisse, Lasten und Beschränkungen  sowie eingetragene Grundschulden oder Hypotheken) gewinnen. Erst dann sollten Sie den Notar beauftragen, einen Kaufvertragsentwurf zu fertigen.

 

Bei der Gestaltung eines Grundstückskaufvertrages oder eines Wohnungseigentumskaufvertrages sind u.a. nachfolgende Punkte zu beachten:

 

 

Darüber hinaus berate ich vorbereitend zur Berukundung von Vorkaufsrechten oder Dienstbarkeiten (z.B. Geh- und Fahrrechte, lebenslange Wohnrechte, Ver- und Entsorgungsleitungsrechte, Abstandsflächendienstbarkeiten oder sonstige nachbarrechtliche Vereinbarungen) und sonstiger Belastungen des Grundstücks zugunsten anderer Berechtigter.